Produzent Kessler betreibt einen privaten Fernsehsender. Er hat Probleme mit der Dominanz der öffentlichrechtlichen Sender. Nach seiner Ansicht führen Rundfunkgebühren zu deutlichen Wettbewerbsvorteilen der öffentlichrechtlichen Sender, weshalb eine stärkere Finanzierung Privater über Werbung der Gerechtigkeit wegen erforderlich sei. Aus
diesem Grund müsste durch den Gesetzgeber entweder die Finanzierung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten durch Rundfunkgebühren beendet werden oder in öffentlichrechtlichen Anstalten jede Werbung untersagt werden.
Frage A: Was halten Sie von Kessler‘s Ansicht bezüglich der öffentlichrechtlichen Anstalten?
ICh persönlich sehe das gleich. Warum sollen denn bitte die Menschen Rundfunkgebühren zahlen wenn öffentlich rechtliche sich trotzdem über Werbung finanzieren? Rein rechtlich sieht das aber etwas anders aus.
Nach den Finanzierungsvorschriften (§§ 12 ff. RStV) gelten für die öffentlich rechtlichen besondere Werbevorschriften. Werbung ist nicht kategorisch ausgeschlossen, wobei die Werbedauer festgelegt ist. Unternehmensbeteilungen müssen auch offengelegt werden.
Dies ist eine Folge der Grundversorgungsauftrags (§§ 11 ff. RStV) der öffentlich rechtlichen Medien.
Der Rundfunkauftrag umfasst Angebote von:
- Rundfunkprogrammen und
Telemedien sowie programmbegleitende Druckwerke. - Angebote der Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung sowie
kulturelle Beiträge - Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale
Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen
Damit folgt der Staat seinem Sozialstaatsprinzip. Die öffentlich rechtlichen sollen die Bevölkerung ohne Einfluss Dritter (weder Parteinen, Firmen, Großkonzerne, Oligarchen, Monarchen, Terroristen, Lobyisten etc.) informieren.
Punkt ist, dass die Werbevorschriften bei den öffentlich rechtlichen größer sind. Beteiligungen Dritter müssen offengelegt werden. Rundfunkgebühren werden deswegen gezahlt, damit die Abhängigkeit zu Werbepartnern nicht zu groß werden.
Um mehr Werbeeinnahmen zu erzielen möchte Kessler seine Werbestrategie ändern. Dazu gibt es folgenden Plan:
Bei Fußballspielen soll die im Stadion vorhandene Bandenwerbung durch die
Werbung finanziell stärkerer Werbetreibender ersetzt werden, indem diese im Studio anstelle der vorhandenen Werbung eingeblendet wird. Neben den Toren sollen zudem große weiße Tafeln aufgestellt werden, die im Studio ebenfalls mit Werbung belegt werden.
Frage B: In wieweit ist der Werbeplan von Kessler aus medienrechtlicher Sicht realisierbar? Gehen Sie dabei nur auf eventuelle Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag ein!)
Nach § 7 RStV ist es gestattet „virtuelle Werbung“, also das was Kessler vor hat, zu platzieren. Werbeflächen zu überblenden ist daher erlaubt. Das mit den weißen Flächen zum Werbezweck mit virtueller Werbung zu bestücken geht aber nicht. Dies trifft nicht auf die erlaubte virtuelle Werbung zu (sie gestattet nur das virtuelle überblenden von vorhandenen Werbetafeln). Dies wäre also ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag und unzulässige Werbung. Der kluge Kessler ist aber sicher ein Fuchs und montier statt weißer Platten sicher mit Werbung bedruckter Platten auf denen er virtuelle Werbung platzieren kann.
Tags: öffentlich, Bildungsmanagement, Fall aufgabe fallaufgabe, Medierecht, private, rechtliche, rundfunkanstalten, rundfunkrecht, rundfunkstrafvertag, Werbevorschriften
Juli 6, 2009 um 9:44
Hallo,
während bei der Frage A die Antwort noch etwas deutlicher ausgearbeitet hätte werden können (wie genau ist denn Ihre Meinung zum Vorschlag von Herr Kessler) ist die Frage B nahezu perfekt gelöst. Verdammt, dass ich gerade die Musterlösung fertig gemacht habe. Da hätte ich mir duch Copy & Paste Zeit sparen können
Schönen Abend und bis morgen.
Juli 7, 2009 um 6:50
Damn. Bei Frage A hab ich mehr Mühe gegeben…
Bei Frage A sollte man zwischen meiner persönliche Meinung und der rechtlichen Einschätzung differenzieren.
Danke fürs Feedback