Euro 3 Regio TV berichtet über Medien und Bildungsmanagement Studiengang in Weigarten

August 3, 2009

Heute morgen erhalte ich von meinem geschätzten Kommilitonen Tobi eine Mail. Originalzitat:

heyo

wens interessiert: wir wurden doch mal vom käsesender euro 3 gefilmt … habs zufällig gefunden:

http://szonb.cdev.eu/3/?c=4,6 

hier einfach “weingarten” eingeben und dann ists gleich der erste film. direktlinks gibts leider nicht.

viel spaß beim lachen!

 

Ich war selbst etwas verwundert, Wieso “viel Spaß beim lachen”? Ich hab’s mir angeschaut… Tobi hatte recht. Um den Spaß nicht zu verderben einige Quiz fragen:

Welcher bekannte Studiengangsleiter hat sich uns falsch vorgestellt? (Fernsehen hat ja immer recht)

Wo bin ich? (Roland Lieb trägt ein optisch geschmackvolles blaues T-Shirt)

Antworten bitte in die Comments. Falls es keine Antworten gibt werd ich Mega- beleidigt.


Von modernen Jack Sparrows – Pirate Bay

Juli 13, 2009

Ich habe mich im Zusammenhang mit der Rechercheaufgabe in Medienrecht über den Pirate Bay Prozess in Schweden schlau gemacht. Bei der Recherche musste ich mir einige Male das Lachen verkneifen.

Also Stand der Dinge war und ist, dass auf der Internet-Seite thepiratebay.org Torrent Dateien angeboten werden. Diese Torrent-Dateien sind so eine Art Wegweiser, die zu Downloads vermitteln. Auf der Seite kann man die illegalen Daten also nicht direkt Herunterladen. Die Seite funktioniert dabei vergleichbar wie die Internet-Suchmaschine  google.

Es kam zu einer Razzia bei der 35 Fälle von Urheberrechtsverletzungen ermittelt wurden.

Probleme mit Pirate Bay hatten natürlich die Musik-, Film- und GamingIndustrie. Besonders die Musikindustrie sieht wie ihre Felle den Fluss heruntertreiben. Tatsach ist das die Musik industrie 1999  in den USA 939 Millionen CDs verkauft hat,  2008 nur 384 Millionen. Es kam also zur Klage gegen Pirate Bay.

Der Kampf gegen Pirate Bay wird von der Medienindustrie schon längere Zeit betrieben. Pirate Bay war stest auf direkte Konfrontation mit der Branche aus. Mit Drohungen der Industrie wurden immer sehr, sagen wir mal für den Außenstehenden sehr humorvoll umgegangen. Microsoft wurde ausgesucht höflich über die Tatsache informiert, dass Schweden kein Bundesstaat der USA sei. Anderen Vertretern empfahl man sich Stacheldraht ins Rektum zu schieben oder mehr Drohbriefe zu schreiben, da das Klopapier zu neige gienge.

Im Herbst 2005 bekam das schwedische Justizministerium Besuch von Vertretern der US-Musik- und -Filmbranche. Und es gab offenbar auch Drohungen seitens der US-Administration in Washington, in denen sogar auf die Möglichkeit eines Handelsboykotts hingewiesen wurde, sollte Stockholm nicht gegen Pirate Bay aktiv werden.

Für Deutschland ist dieses Prozess besonders interessant, da ja nach EU Recht das Herkunftslandprinzip gilt: Sobald Pirate Bay in Schweden für legal befunden wird ist die Seite EU weit als legal zu betrachten. Die Angeklagten waren die drei Administratoren, Fredrik Neij, Gottfrid Svartholm und Peter Sunde und Betreiber  Carl Lundström. 

http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/attacke-auf-die-daten-piraten/

Prozessablauf

Der erste Tag

Insgesamt fordern die Kläger 12 Millionen Euro von den Angeklagten. Problem dabei ist aber das die Angeklagten lediglich der Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß beschuldigt werden können. “Wie kann man für Beihilfe den vollen Schadensersatz fordern?” Fragte der Verteidiger sinngemäß.  So geschah es, dass die Piraten ihren ersten Punkt verbuchen konnten.
http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/piraten-punkten-am-ersten-prozesstag/ 

 

Ein halber Sieg (2. Tag)

An diesem Tag gewannen die Angeklagten den halben Prozess. Nach Diskussionen mit den Angeklagten stellte sich heraus, dass der Staatsanwalt aufgrund fehlendem technischen Verständnis klagen formulierten, die in der Form nicht haltbar waren. Jegliche Anklagepunkte, die den Betreibern vorwarfen durch ihre Webseite Beihilfe geleistet zu haben, dass Internetuser sich auf ihrem Rechner eigene Kopien urheberrechtlich geschützten Materials herstellen konnten wurden fallen gelassen.
http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/piraten-blamieren-die-anklaeger/ 

Der Schaden

Vertreter der Musik- Film und Spieleindustrie warteten auf und bezifferten den Schade. JE nach Vertreter mit unterschiedlichem Verrechnungssystem. Die Angeklagten verteidigten sich mit dem beleg, dass 80% der bereitgestellten Torrents auf legale Inhalte verwiesen, und das sie wie Google lediglich nur Links zur Verfügung stellten. Sie beriefen sich dabei auf EU-Richtlinie 2000/31 über “rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft” ist bei einem Dienst, der darin besteht, “von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich”. Da „Pirate Bay” aber gerade keine direkten Downloads anbiete, sondern lediglich als Diensteanbieter die Interaktion zwischen Nutzern ermögliche, besteht keine strafrechtliche Verantwortung für die Inhalte.
Die Ankläger versuchten des weiteren auf das “Gewinninteresse” der Angeklagten einzugehen. Konnten dies aber nicht nachweisen.
An diesem Prozesstag wurden interessante Aktennotizen des Staatsanwalts bekannt, in welchen er für die Klage der Beschuldigten keinen Erfolg sah. Lediglich einer der Beklagten könne mit Sicherheit verurteilt werden, da man ihm einen illegalen Download nachweisen konnte.
http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/staatsanwalt-zweifelt-an-schuld/ 

Professoren und Blumen

Medienprofessor Roger Wallis wurde in den Zeugenstand gerufen. Der Experte hatte Studien zu Auswirkungen von Filesharing durchgeführt. Diese wiesen nach, dass Filesharin der Musikindustrie keinen Schaden sogar Mehreinnahmen einbrächte. Daraufhin versuchte der Staatsanwalt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sie bezichtigen ihn sogar seinen Titel unrechtmäßig erworben zu haben.

“Bekommen Sie Zeugengeld”, fragte sogar der vorsitzende Richter, “Nein”, antwortet Professor, “schicken Sie lieber einen Blumenstrauss an meine Frau Görel.” Mit der sei er jetzt 38 Jahre verheiratet, am Freitag sei ihr Hochzeitstag. An diesem Tag bekam seine Frau Görel hunderte von Blumensträußen von Filesharing- Sympathisanten.
http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/blumenmeer-fuer-den-piratenprofessor/ 

Urteilsverkündung

Ein Jahr Haft für alle vier Angeklagten und ein Schadensersatz in Höhe von umgerechnet rund 2,7 Millionen Euro. Diese kündigten an in Berufung zu gehen. Die Möglichkeit auf EU-Ebene zu verhandeln wäre auch denkbar. Das endgültige Urteil ist frühsten in sechs Jahren zu erwarten. Auswirkungen auf die Internetseite hat dieses Urteil aber nicht. Diese darf weiter betrieben werden. Der Richter sah den geforderten Betrag der Medienindustrie als viel zu hoch an verhängte die Schuldigen zu weniger als einem Viertel des geforderten Schadensersatzes.
http://www.taz.de/1/leben/internet/artikel/1/ein-jahr-knast-fuers-tauschen-lassen/

Die Links gehen anscheinend nicht. Ich hab die Artikel aus den Web-Archiven der TAZ genommen

http://www.taz.de/1/archiv/detailsuche/?no_cache=1&tx_hptazsearch_pi1%5Bsearch_term%5D=pirate+bay&tx_hptazsearch_pi1%5Bressort%5D=&tx_hptazsearch_pi1%5Bstart_day%5D=1&tx_hptazsearch_pi1%5Bstart_month%5D=11&tx_hptazsearch_pi1%5Bstart_year%5D=2007&tx_hptazsearch_pi1%5Bend_day%5D=31&tx_hptazsearch_pi1%5Bend_month%5D=7&tx_hptazsearch_pi1%5Bend_year%5D=2009&page=3&tx_hptazsearch_pi1%5Bsubmit_button%5D=+weitere


Fallaufgabe 7 – Rundfunkrecht

Juli 6, 2009

Produzent Kessler betreibt einen privaten Fernsehsender. Er hat Probleme mit der Dominanz der öffentlichrechtlichen Sender. Nach seiner Ansicht führen Rundfunkgebühren zu deutlichen Wettbewerbsvorteilen der öffentlichrechtlichen Sender, weshalb eine stärkere Finanzierung Privater über Werbung der Gerechtigkeit wegen erforderlich sei. Aus
diesem Grund müsste durch den Gesetzgeber entweder die Finanzierung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten durch Rundfunkgebühren beendet werden oder in öffentlichrechtlichen Anstalten jede Werbung untersagt werden.
Frage A: Was halten Sie von Kessler‘s Ansicht bezüglich der öffentlichrechtlichen Anstalten?

ICh persönlich sehe das gleich. Warum sollen denn bitte die Menschen Rundfunkgebühren zahlen wenn öffentlich rechtliche sich trotzdem über Werbung finanzieren? Rein rechtlich sieht das aber etwas anders aus.

Nach den Finanzierungsvorschriften (§§ 12 ff. RStV) gelten für die öffentlich rechtlichen besondere Werbevorschriften. Werbung ist nicht kategorisch ausgeschlossen, wobei die Werbedauer festgelegt ist. Unternehmensbeteilungen müssen auch offengelegt werden.

Dies ist eine Folge der Grundversorgungsauftrags (§§ 11 ff. RStV) der öffentlich rechtlichen Medien.

Der Rundfunkauftrag umfasst Angebote von:

  • Rundfunkprogrammen und
    Telemedien sowie programmbegleitende Druckwerke.
  • Angebote der Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung sowie
    kulturelle Beiträge
  • Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale
    Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen

Damit folgt der Staat seinem Sozialstaatsprinzip. Die öffentlich rechtlichen sollen die Bevölkerung ohne Einfluss Dritter (weder Parteinen, Firmen, Großkonzerne, Oligarchen, Monarchen, Terroristen, Lobyisten etc.) informieren.

Punkt ist, dass die Werbevorschriften bei den öffentlich rechtlichen größer sind. Beteiligungen Dritter müssen offengelegt werden. Rundfunkgebühren werden deswegen gezahlt, damit die Abhängigkeit zu Werbepartnern nicht zu groß werden.

Um mehr Werbeeinnahmen zu erzielen möchte Kessler seine Werbestrategie ändern. Dazu gibt es folgenden Plan:

Bei Fußballspielen soll die im Stadion vorhandene Bandenwerbung durch die
Werbung finanziell stärkerer Werbetreibender ersetzt werden, indem diese im Studio anstelle der vorhandenen Werbung eingeblendet wird. Neben den Toren sollen zudem große weiße Tafeln aufgestellt werden, die im Studio ebenfalls mit Werbung belegt werden.
Frage B: In wieweit ist der Werbeplan von Kessler aus medienrechtlicher Sicht realisierbar? Gehen Sie dabei nur auf eventuelle Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag ein!)

Nach § 7 RStV ist es gestattet “virtuelle Werbung”, also das was Kessler vor hat, zu platzieren. Werbeflächen zu überblenden ist daher erlaubt. Das mit den weißen Flächen zum Werbezweck mit virtueller Werbung zu bestücken geht aber nicht. Dies trifft nicht auf die erlaubte virtuelle Werbung zu (sie gestattet nur das virtuelle überblenden von vorhandenen Werbetafeln). Dies wäre also ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag und unzulässige Werbung. Der kluge Kessler ist aber sicher ein Fuchs und montier statt weißer Platten sicher mit Werbung bedruckter Platten auf denen er virtuelle Werbung platzieren kann.


Keine Angst vor Atomkraft

Juni 30, 2009


Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=J7XvhMLTnW8&feature=related

Was es nicht alles auf youtube gibt. Ich finde es auch unzumutbar mit diesen lauten Winkrafträdern.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=Yaofx4nrpgY&feature=related


Fallaufgabe Nummer 6 – Periodische Presse

Juni 30, 2009

Kurt Klein ist als Journalist für eine Wochenzeitschrift tätig und engagiert sich privat für den
Umweltschutz, besonders unterstützt er den Einsatz erneuerbarer Energien. Als ihm ein Kollege
das Gerücht erzählt, dass der ortsansässige Energieanbieter, deren alleinige Gesellschafterin die
Stadt ist die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrats vervierfacht hat. Er bittet um
Auskunft, ob die Sitzungsgelder tatsächlich angehoben wurden und wenn ja auf welche Höhe. Der
Ernergieversorger weigert sich, die Fragen zu beantworten. Hat Kurt Klein einen Anspruch auf
Auskunftserteilung?

Dieser Informationsanspruch ist bei staatlichen Stellen vertretbar. Da ein Energieversorger eine öffentliche Aufgabe  als öffentliches Unternehmen ausübt trifft dies zu. Desweiteren kommt hinzu das die Auskunftsverweigerungsgründe wegen dieser Frage schwer zu begründen. Abgesehen davon überwiegt das öffentliche Interesse bei diser Frage ungemein. Dadurch wird die Auskunftsfreiheit von Kurt Klein ungemein bestärkt. Die Weigerungsgründe hingegen stark gemindert.

Kurt sollte also seinen Anspruch machen.


Jährlich veranstalter der Energieversorger einen „Pressetag“, an dem er 50 ausgewählte
Presseertreter durch sei Elekrtizitätswerk führt und über Fragen der Energiegeweinnung
informiert. Er lädt dabei sowohl Vertreter der Lokal- als auch der überregionalen Presse ein, die
sich thematisch mit Energiefragen befassen. Vertreter eines Lifestylemagazins, für das Kurt Klein
ebenfalls schreibt, sind nicht auf der Liste. Kurt Klein möchte aber unbedingt an der Veranstaltung
teilnehmen und fragt sich, ob einen Anspruch auf Teilnahme am „Pressetag“ hat.

Da muss man dem Kurt leider sagen, dass er bie dem falschen Magazin arbeitet. Natürlich hat Kurt Klein als Pressevertreter das Recht sich Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen zu verschaffen. Problem ist dabei, dass die Presse schon in einem Umfang vertreten ist. Dazu kommt noch, dass Kurt Klein nicht bei einer Zeitung arbeitet für die das Thema Energieversorung relevant ist.

An diesem Pressetag darf er also nicht teilnehmen. Er hat aber das Recht, durch den Gleichbegünstigungsanspruch die Pressemeldungen und Inforamtionen des Energieversogers  rechtzeitig zu erhalten um ebenfalls über dieses Thema zu berichten.


Rechtliche Aspekte: E-Content Projekt

Juni 22, 2009

In diesem Artikel geht es um die rechtlichen Aspekte, die uns bei unserem E-Content Projekt (Grundlagen des Rechtssystems Deutschland) relevant sein könnten.

Die einzigen Probleme mit denen unser Projekt konfrontiert sein könnte wären urheberrechtliche Probleme. Wir benutzen für dieses Projekt die erstellten Zusammenfassungen der Dozentin.

Wir wollen den Content zudem noch mit Bildern anreichern.

Die Dozentin gibt uns das Einverständniss zur Verwendung, nachddem sie das Endprodukt gesehen hat. Wenn nicht, dann kann sie uns auch nichts machen, da wir den E-Content nich kommerziell, nur für hochschulische Bildungsangebote verwenden.

Die erstellten Aufgaben entstammen außerdem ganz unserer “Feder”.

Bildprobleme kann es ebenfalls nicht geben, da wir auf Bilder von Pixelio.de zurückgreifen. Pixelio ist eine linzenzfreie und kostenlose Bilddatenbank.

Team:

http://danielamuehleis.blogspot.com

http://w-gebaeude.blogspot.com

http://medienrechtaufgaben.blogger.de/


Fallaufgabe 5 Jugendschutz

Juni 8, 2009

Nach langer Abstinenz meldet sich mal wieder mein Pflichtgefühl zu Wort. Neue Aufgabe neues Glück:

Der in Frankreich ansässige Filmproduzent F hat einen
Film hergestellt, der vom Leben deutscher Soldaten in
Frankreich während der Besatzung des Landes durch deutsche Truppen während des zweiten Weltkriegs handelt. Der Film unterliegt in Frankreich keinen Beschränkungen. Als er auch in Deutschland in einigen Programmkinos im Rahmen „französischer Filmtage“ gezeigt werden soll, erfährt F, dass es für die Vorführung des Films in Deutschland zunächst einer Filmfreigabe bedürfe. Als F sich hierauf an die FSK wendet, erfährt er, der Film könne nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben werden. F hält es für unfassbar, dass eine solche „Zensur“ in Deutschland möglich ist.
Sind die Bedenken des F aus verfassungsrechtlicher Sicht begründet?

So. Hier erleben wir den Kampf zwischen Jugendschutz (geregelt im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), verankert im GG in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. GG, ergänzt durch
Art. 6 Abs. 1 GG)  und Art5 GG Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit, Kunst und Wissenschaft. Absatz 2 besagt für Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, dass diese durch den Jugendschutz eingeschränkt werden können. Für Kunst und Wissenschaft aber nicht (dies entbindet aber nicht von der Verfassungstreue).

Möge der Kampf beginnen.

Ich würde F sagen, dass er sich mal nicht so aufregen soll. Er wird sicher verstehen, dass jüngeres Publikum seinen Film sowieso nicht im vollen Umfang verstehen kann. Wenn er aber darauf besteht, dass sein Film auch für ein jüngeres Publikum zugänglich gemacht werden kann, soll er einfach ein paar Szenen rausscheneiden (Selbstzensur: Der Staat darf das nicht!). Eine andere Möglichkeit wäre es natürlich den Flm in Schwarz Weiß zu senden. Anschließend sollte man den Film nochmal der FSK schicken und die ordnen ihn neu ein. Die andere Möglichkeit ist natürlich den Film als Kunstfilm zu verkaufen. Die Kunstfreiheit ist schwieriger einzuschrenken als die Informations-, Meinungs- sowie Pressefreiheit. Der Jugendschutz ist aber vom GG ebenfalls abzuleiten. Das würde ich ihm sogar raten, damit sich die Eltern- und Jugendschutzverbände darüber aufregen und er so viel mehr Publicity bekommt. Dann ist es sogar egal ob dieser Film vom Gericht zur 16ner Freigabe verdonnert wird. Bis dahin haben dann nämlich alle Leute ab 16 von dem Film gehört und schauen sich ihn wegen dieser Marketingstrategie sogar an. Es gibt keine negative Publicity es gibt nur Publicity.

Angenommen der Film, der im französischen Fernsehen gezeigt wird, über Kabel auch in Deutschland verbreitet werden. F, der nun vorsichtig geworden ist, überlegt inwieweit auch die Wiedergabe des Films im deutschen Fernsehen zu Problemen führen kann. Was würden Sie F antworten und vor allem welches Vorgehen würden Sie ihm empfehlen?

Wenn der Film sich im deutschen Fernsehen  verbreitet würde ich F empfehlen den Film in der After-Prime-Time zu senden (ab 22:00). Ab dieser Zeit sind 16ner Filme im deutschen Fernsehen ohne Beschneidung sendbar. Abgesehen davon ist die Sendezeit für einen vom Merketing her so gehypten Film ab 22:00 angebracht. Ansonsten sollte er sich vielleicht mal gedanken über eine gekürzte Fassung machen, damit er auch, sofern der Film für Kinder wertvoll ist von Jüngeren gesehen werden kann. Das dann natürlich auch früher.


Fallaufgabe 4 Urheberrecht

Mai 26, 2009

1. Rüdiger R ist Hobby-Poet und hat mehrere Gedichte geschrieben. Da er diese für nicht gelungen hält, gibt es sie nur einigen Freunden zu lesen. Ein bekannter B findet diese so toll, dass er sie dem Verlag V zum Abdruck anbietet.
Welches Recht des R würde der Verlag verletzen, wenn er einen Gedichtsband ohne Erlaubnis des R drucken und ausliefern würde? Was wären die Rechtsfolgen?

Zunächst einmal hat der Autor das Urheberrecht. Dieses entsteht bei der Schaffung des Werkes. Da er das Gedicht geschrieben hat gilt Rüdiger als Urheber. Der Verlag und sein Freund B. verstoßen gegen das Verwertungsrecht des Urheberrechts. Genauer gesagt gegen die körperliche Verwertungsrechte. Diese bestehen aus:

1. Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG)
2. Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
3. Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

Das Ausstellungsrecht ist aber in diesem Fall nicht betroffen.

Es wird auch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstoßen.  Nämlich gegen das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) des Urhebers.

B. verstieß gegen das Urheberrecht, da dieses nicht Übertragbar ist. Lediglich die Nutzungsrechte sind Übertragbar. Diese erteilte er zwar B. doch nicht in dem Umfang das Gedicht einem Verlag zu verkaufen. Außerdem hat der Urheber Rüdiger das Recht auf angemessenen Vergütung.

Rüdiger sollte zunächst den Verlag V auffordern den Verkauf zu Unterlassen. Anschließend sollte Rüdiger Schadensersatz einfordern. Unter anderem auch das zu unrecht erworbene Geld des Verlags V einfordern. Diese Rechte sind im Strafgesetzbuch §§ 106 ff geregelt.

2. Künstler K hat eine Idee für eine neue Skulptur, die er bei einer Vernissage einigen anderen Künstlern erläutert. Zwei Wochen später sieht er im Atelier eines der Gesprächsteilnehmer eine entsprechende Skulptur für mehrere Tausend Euro zum Verkauf stehen.

Kann K sich auf sein Urheberrecht berufen?

Nein kann er nicht, da das Urheberecht bei der Schaffung des Werkes entsteht kann sich der Künstler K nicht darauf berufen. Er hat diese Skupltur ja nicht gemeiselt sondern sich nur ausgedacht. Dass er seine Ideen an Konkurrierende Künstler weitergibt ist von K  nicht allzu klug. Das ist ein klassicher Fall von pP(=persönliches Pech).


Fallaufgabe 3

Mai 12, 2009

Fassen sie den Themenbereich “Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien” in ihren eigenen Worten kurz zusammen. Ihre Zusammenfassung sollte neben einer Allgemeinen Eingrenzung des Themas die ihrer Meinung nach wichtigsten Kernpunkte beinhalten und Bezug auf selbst gewählte Beispiele nehmen. Fassen sie sich dabei kurz (15 Sätze).

Persönlichkeitsrechte ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m (so kürz man “in Verbindung mit” ab. Nice) Art. 1 Abs. 1 GG (Das eine bezieht sich auf die Menschenwürde das andere auf das Recht der freien Entfaltung). Daher ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie ein eigenes Grundrecht zu behandeln. Durch das allgemein Persönlichkeitsrecht ergeben sich weitere persönliche Rechte:

  • Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre
  • Recht der persönlichen Ehre
  • Verfügungsrecht über Darstellung der eigenen Person
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
  • Schutz vor Imitation der Persönlichkeit
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • Recht am eigenen Namen
  • Das Medienrecht hat als Gegengewicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Streitfall muss zwischen den Beiden Rechten abgewogen werden.
    Das Persönlichkeitsrecht besteht auch nach dem Tod fort (postmortales Persönlichkeitsrecht). Dies hängt mit dem Artikel 1 GG zusammen, da die Würde eines Toten auch zu achten ist.
    Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen folgende Ansprüche des Geschädigten:

  • Unterlassung
  • Gegendarstellung
  • Berichtigung
  • Schadenersatz
  • Anspruch auf Geldentschädigung
  • Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
  • Sobald also ein Fernsehsender, wie zum Beispiel RTL (ich hasse RTL) eine Fehlinformation über eine Person veröffentlicht und diese sich aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte Unterlassung sowie Berichtigung fordert, muss dieser eine Richtigstellung veröffentlichen, sowie die weitere Verbreitung dieser Fehlinformation unterlassen. (Das ist ein Satz. *stolz ist*)

    Das macht dann 10 Sätze. Was habe ich wichtiges vergessen das ich in den verbleibenden 5 Sätzen erwähnen sollte?


    Kunstfreiheit: “Das Ende einer Dienstfahrt” Heinrich Böll

    Mai 8, 2009

    Zum Thema Kunstfreiheit ist mit vor kurzem ein Buch eingefallen. “Das Ende einer Dienstfahrt” von Heinrich Böll berichtet von einer Gerichtsverhandlung im ländlichen Deutschland.

    Ein Wehrpflichtiger musste mit einem Bundeswehr Jeep Kilometer abspulen (die Jeeps müssen in einer bestimmten Zeit einen speziellen Tachostand haben. Wenn nicht werden Soldaten angewiesen in der Gegend rum zufahren oder die Wagen auf zu bocken und das Gaspedal abzuklemmen).

    Er fährt zu seinem Vater, mit dem er gemeinsam ein Happening durchführt. Der Jeep wird in Brand gesetzt, wobei der Vater dazu Trommelt und der Sohn dazu singt. Das Happening stellt dabei eine Kunstform dar. Dass die beiden den Schaden ersetzen müssen ist logisch. Die Frage ist nur ob die beiden deswegen wirklich ins Gefängnis müssen. Im Buch müssen beiden sechs Wochen in Haft und den Schaden ersetzen. Wegen der Ausübung von Kunst darf ja niemand einkassiert werden.

    Die Kunstfreiheit schützt den Künstler beim Schaffen der Werke sowie die Aussteller beim veröffentlichen. Also darf der Künstler in dem Fall logischer Weise nur wegen den Vergehen zur Beschaffung seines Materials verurteilt werden.
    Oder gibt es eine sonder Klausel, dass Kunst mit illegal erworbenen Mitteln keine Kunst ist?
    Brennender Jeep

    Quelle: http://linksunten.indymedia.org/de/node/582 (Verfasst von: Fabzgy)